Soweit er allerdings geltend macht, das Bewilligungsverfahren sei unter Verletzung der Publikationspflicht ergangen, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ohne Gewährung der Akteineinsicht einfach feststellen durfte, dies treffe nicht zu, weshalb die Akteneinsicht zu verweigern sei. Die Vorinstanz hat die Einsicht in das Baugesuchsdossier allerdings ohnehin vorab gestützt auf die einlässlich dargelegte Alternativbegründung abgewiesen, wonach die Rekurrenten im betreffenden Baubewilligungsverfahren nicht zur Einsprache legitimiert gewesen wären, weshalb ihnen keine Parteirechte und deshalb auch jetzt kein Akteneinsichtsrecht zustehe.