und Akteneinsicht (IG, bGS 133.1) sowie aus Art. 12 des am 1.1.2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Auch demnach besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht nur soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Auch nach diesen Bestimmungen ist die Akteneinsicht entweder an eine Parteistellung in einem hängigen Verfahren gebunden (Art. 12 VRPG) oder es wird vom Gesuchsteller sonst der Nachweis eines berechtigten Interesses verlangt (Art. 9 IG und Art. 12 Abs. 3 KV).