Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen auch an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Gegebenenfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung anderseits gegeneinander abzuwägen (Bger in: 1P.240/2002 vom 18.10.2002, publiziert in EuGRZ 2003, 45, E. 3.1, auch zum Folgenden). Daran hält das Bundesgericht auch in Anbetracht der in Art. 16 Abs. 3 BV neu verankerten Informationsfreiheit fest. Diese Norm beschränkt den grundrechtlich gewährleisteten freien Zugang auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen.