B. Gerichtsentscheide 2222 1. Verwaltungsgericht 2222 Verfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschossenen Baubewilli- gungsverfahrens (betreffend eine Mobilfunkantenne). Zwei in Flawil/SG wohnhafte Gesuchsteller ersuchten bei der Baudi- rektion um Einsicht in sämtliche Baubewilligungsakten der Mobilfunk- tantenne Fuchsacker in Schwellbrunn. Die Gesuchsteller waren am rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren nicht betei- ligt. Das Gesuch wurde mit einer gegen die Betreiberin einer Sende- anlage in Herisau erhobenen Strafklage, einer gutachterlichen Stel- lungnahme, welche die Gefährlichtkeit der Strahlung von Mobilfunkan- tennen belegen sollte, sowie der Rüge begründet, die Bewilligung sei unter Verletzung der Publikationspflicht erteilt worden. Die Baudirekti- on und auf Rekurs hin auch der Regierungsrat wiesen das Begehren ab, im Wesentlichen mit der Begründung, zum Strafverfahren betref- fend der anderen Sendeanlage bestehe kein Zusammenhang. Auch sei hinsichtlich der Anlage in Schwellbrunn die Einsprachefrist ver- passt worden; diesbezüglich hätte es den vier Kilometer von der Sen- deanlage entfernt wohnhaften Gesuchstellern ohnehin an der Ein- sprachelegitimation gefehlt. Daher fehle es ihnen nun auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde hat das Verwaltungsgericht teilweise - hinsichtlich der Einsicht in das Standortdatenblatt der Sendeanlage - gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist einzig noch, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer A. das Akteneinsichtsrecht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens noch zusteht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 der alten und unverändert auch zu Art. 29 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung (BV) kann der 41 B. Gerichtsentscheide 2222 Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfah- rens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter auch Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehen kann. Dieser Anspruch wird jedoch davon abhängig gemacht, dass der Rechtsuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen auch an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Gegebenenfalls sind die einander entgegenstehenden Interes- sen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung an- derseits gegeneinander abzuwägen (Bger in: 1P.240/2002 vom 18.10.2002, publiziert in EuGRZ 2003, 45, E. 3.1, auch zum Folgen- den). Daran hält das Bundesgericht auch in Anbetracht der in Art. 16 Abs. 3 BV neu verankerten Informationsfreiheit fest. Diese Norm be- schränkt den grundrechtlich gewährleisteten freien Zugang auf Infor- mationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Soweit die Verwaltung nicht dem so genannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, bedarf es daher im oben umschriebenen Sinne eines persönlichen schutzwürdi- gen Interesses, um ausserhalb eines förmlichen Verfahrens in Akten Einsicht nehmen zu können. Nach dieser Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte, Notizen, Mitberichte und verwaltungsinterne Gutachten, welche die verwaltungsinterne Meinungsbildung dokumentieren. Das Bundesge- richt hat indessen ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnah- me beispielsweise einer Dienstanweisung dann bejaht, wenn ein Be- schwerdeführer dadurch in besonderem Mass in seiner praktischen Tätigkeit und damit zugleich in verfassungsmässigen Rechten betrof- fen ist, und er die Dienstanweisung als verfassungs- oder rechtswidrig anfechten will. Diesfalls hat das Bundesgericht die Kenntnisgabe der Dienstanweisung als unerlässlich bejaht, weil der Beschwerdeführer ohne Kenntnis weder deren materieller Gehalt abschätzen noch die prozessualen Voraussetzungen - wie etwa das Vorliegen von so ge- nannten Auswirkungen im Hinblick auf die Legitimationsfrage - beur- teilen könne. Einer Offenlegung dürfen allerdings auch diesfalls weder besondere öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe überwie- gend entgegenstehen und es darf sich dabei auch nicht um rein ver- waltungsinterne Akten handeln (vgl. Bger, a.a.O., E.3.2). Nichts ande- res ergibt sich aus Art. 12 Abs. 3 der kantonalen Verfassung (KV, bGS 111.1), aus Art. 9-14 des kantonalen Gesetzes über Information 42 B. Gerichtsentscheide 2222 und Akteneinsicht (IG, bGS 133.1) sowie aus Art. 12 des am 1.1.2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Auch demnach besteht ein Anspruch auf Akten- einsicht nur soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Auch nach diesen Bestimmungen ist die Akteneinsicht entweder an eine Parteistellung in einem hängigen Ver- fahren gebunden (Art. 12 VRPG) oder es wird vom Gesuchsteller sonst der Nachweis eines berechtigten Interesses verlangt (Art. 9 IG und Art. 12 Abs. 3 KV). a) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zunächst zu Recht mit der Begründung verweigert, Normadressat des allgemeinen Informationsauftrages in Art. 6 USG (SR 814.01) seien die Umweltschutzfachstellen, weshalb daraus kein individueller An- spruch auf Akteneinsicht abgeleitet werden könne. Desgleichen wurde auch zu Recht festgestellt, dass das Strafverfahren betreffend der Sendeanlage in Herisau kein Akteneinsichtsinteresse für das abge- schlossene Bewilligungsverfahren betreffend der Anlage in Schwell- brunn zu begründen vermag. Fraglich ist hingegen, ob und inwiefern die Vorinstanz die Einsicht in die Baubewilligungsakten mit der Begründung verweigern durfte, dabei handle es sich um ein ordentlich durchgeführtes und rechtskräf- tig abgeschlossenes Bewilligungsverfahren. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer A. das Verpassen der Einsprachefrist gegebenen- falls selber zu verantworten hat, und er allein daraus nachträglich kein Akteneinsichtsrecht ableiten kann. Soweit er allerdings geltend macht, das Bewilligungsverfahren sei unter Verletzung der Publikationspflicht ergangen, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ohne Gewährung der Akteineinsicht einfach feststellen durfte, dies treffe nicht zu, wes- halb die Akteneinsicht zu verweigern sei. Die Vorinstanz hat die Ein- sicht in das Baugesuchsdossier allerdings ohnehin vorab gestützt auf die einlässlich dargelegte Alternativbegründung abgewiesen, wonach die Rekurrenten im betreffenden Baubewilligungsverfahren nicht zur Einsprache legitimiert gewesen wären, weshalb ihnen keine Partei- rechte und deshalb auch jetzt kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Auch für diese Alternativbegründung stellt sich die Frage, inwiefern die Vor- instanz darauf, ohne Akteneinsicht zu gewähren, abstellen durfte. Im folgenden ist vorab diese Frage näher zu prüfen. b) Die Vorinstanz hat die für die Einsprachelegitimation einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung zutreffend zitiert; 43 B. Gerichtsentscheide 2222 darauf kann verwiesen werden. Demnach und nach einem am 10. Februar 2003 ergangenen Entscheid des Bundesgerichtes (i.S. Bach- tel/Hinwil, 1A.220/2002, Erw. 2.1) steht die Berechtigung zur Anfech- tung von Baugesuchen für Mobilfunkantennen nur Personen zu, deren Grundstück oder Wohnung sich innerhalb desjenigen Perimeters be- findet, in dem die anlagebedingte Strahlung über 10% des Anlage- grenzwertes gemäss Anhang der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung betragen kann (NISV, SR 814.710). In Bezug auf eine bewilligte Sendeanlage kann die konkrete Strahlung jeweils dem sog. Standortdatenblatt entnommen werden. Die Be- schwerdeführer machen unter Hinweis auf die Vollzugsempfehlung des BUWAL zu den Mobilfunk- und WLL-Basisstationen geltend, nach Abschluss eines Bewilligungsverfahrens müsse den betroffenen An- wohnern zumindest Einsicht in dieses Standortdatenblatt gewährt werden. Diesem auf das Standortdatenblatt begrenzten Begehren um Akteneinsicht kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Beschwerdeführer haben bei der Vorinstanz und auch beschwerde- weise hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie Akteneinsicht na- mentlich im Hinblick auf ein Wiederaufnahmebegehren im Sinn von Art. 26 VRPG verlangen. Art. 26 VRPG ermöglicht ausdrücklich die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens. Nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung ist den Beschwerdeführern da- her zumindest in denjenigen Teil der Baubewilligungsakten Einsicht zu gewähren, der es ihnen erlaubt, die prozessualen Voraussetzun- gen einer Wiederaufnahme namentlich in Bezug auf ihre Legitimation zu beurteilen. Für die Beurteilung der Legitimation eines Anwohners einer Mobilfunkantenne ist die Einsichtnahme in das Standortdaten- blatt nach dem oben Gesagten unabdingbar, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer A. beantragt Akteneinsicht, soweit dies für eine Bewertung der Störeinwirkung notwendig sei, jedoch zumindest im Rahmen der (erwähnten) BUWAL-Empfehlung. Weil die Legitimati- on nach der Rechtsprechung von der im Standortdatenblatt ausge- wiesenen Strahlenbelastung abhängt, ist die Einsichtgabe in das Standortdatenblatt zugleich aber auch ausreichend, um dem Be- schwerdeführer A. ein Wiederaufnahmebegehren zu ermöglichen. Für die von der Vorinstanz verweigerte Einsichtgabe in die übrigen Teile des Baubewilligungsdossier ist dagegen zurzeit weder ein berechtig- tes Interesse dargetan noch ersichtlich. Daran ändert nichts, dass das 44 B. Gerichtsentscheide 2222 Baubewilligungsdossier zuvor ganz oder in Teilen öffentlich aufgelegt wurde und dass insofern das Geschäftsgeheimnis der Betreiberin nicht mehr tangiert sein kann. Dies allein vermag beim Beschwerde- führer nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfah- rens kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das gesam- te Dossier zu begründen. Dass es sich bei den Beschwerdeführern um besonders elektrosensible Personen handeln soll, vermag kein über das Standortdatenblatt hinausgehendes Akteinsichtsinteresse zu begründen, zumal die bewilligte bzw. zu erwartende Strahlenbelas- tung diesem Aktenstück entnommen werden kann. Dass die Be- schwerdeführerin B. (und weitere Dritte) nicht als legitimierte Per- son(en), sondern als Zeuge(n) für die geltend gemachte Verletzung der Visierpflicht genannt werden, vermag die Einsichtgabe in das üb- rige Dossier offensichtlich nicht zu begründen. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik beziehen sich nicht auf die Ak- teneinsicht, sondern haben die Rechtsgrundlagen, das behauptete besondere Schutzbedürfnis der Personen mit erhöhter Empfindlich- keit, das öffentliche Interesse an der Sendeanlage, die Schädlichkeit der Strahlung unterhalb der Immissionsgrenzwerte und weitere mate- rielle Anliegen der Beschwerdeführer zum Gegenstand. Darauf kann im vorliegend einzig die Akteneinsicht betreffenden Verfahren nicht eingetreten werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde einzig in Bezug auf den Beschwerdeführer A. und die beantragte Einsicht in das Standortdatenblatt gutgeheissen werden kann. Die Vorinstanz wird angewiesen, A. Einsicht in das Standortdatenblatt zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. VGer 25.06.2003 45