242 StPO kritisiert worden. Zu Recht, denn bei der Einsprache handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf, mit dem die Durchführung des ordentlichen Verfahrens eingeleitet wird. An dem im erwähnten Urteil aufgestellten Grundsatz kann deshalb nicht festgehalten werden. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht kostenpflichtig erklärt und ihm die vollen Untersuchungskosten nebst einer Gerichtsgebühr auferlegt hat. Die Zusprechung einer Entschädigung setzt nach Art. 246 StPO voraus, dass kein prozessuales oder ausserprozessuales Verschulden vorliegt (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 11 zu Art. 246 StPO). Dies