Dabei übersieht er, dass ein Anspruch auf den Erlass einer Strafverfügung nicht besteht. Diese ist ein Erledigungsvorschlag, welcher den Verfahrensaufwand im Interesse sowohl des Beschuldigten wie auch des Staates minimiert. Hingegen steht es dem Verhöramt frei, ein in seine Kompetenz fallendes Verfahren mit Überweisungsverfügung zu erledigen (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 6 zu Art. 178 StPO). Zu einer Überweisung bestand vorliegend angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschul- 133 B. Gerichtsentscheide 3419