Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit das Urteil der Anklage folgt (vgl. ZR 72, Nr. 107, S. 294). Eine Abwägung des teilweisen Obsiegens und Unterliegens wie dies im Zivilprozess die Regel bildet, ist dem Strafverfahren fremd. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie unter Berufung auf die Meinung von Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., N. 8 zu Art.