chen wurde. Der Grundsatz der Kostenverlegung nach Art. 242 StPO beruht auf dem Gedanken, dass nur derjenige für die Kosten aufkommen soll, welcher das Verfahren durch sein Verhalten verursacht hat. Kommt es zu einer Verurteilung des Angeklagten, so heisst dies, dass er die Einleitung des Verfahrens verschuldet und deshalb grundsätzlich auch die Kosten zu tragen hat (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N. 1200). Bei einem Teilfreispruch gilt das Prinzip der adäquaten Verursachung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit das Urteil der Anklage folgt (vgl. ZR 72, Nr. 107, S. 294).