Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR ist zu bejahen, wenn ein Verhalten gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Handlungen vorschreiben (BGE 116 Ia 169). Solche Verhaltensregeln können sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, also aus Privatrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht. Ein klarer, zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen solche Verhaltensweisen rechtfertigt eine Kostenauflage (BGE 119 Ia 334).