In jüngerer Zeit ist die Tragweite dieser Bestimmung durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden. Nach BGE 109 Ia 162 ff. müssen zum einen die aufzuerlegenden Kosten kausale Folge des Verhaltens der angeschuldigten Person sein. Ferner verlangte das Bundesgericht, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln (nicht aber strafrechtlicher Normen) vorwerfbar ist.