Es handelt sich dabei um mehr als eine bloss hypothetische Möglichkeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner seine Drohung wahrmacht und X. schwere Gewalt zufügt oder sie sogar tötet. Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortbar, den Gesuchgegner ohne sorgfältige psychiatrische Begutachtung auf freien Fuss zu setzen. Ob die Ausführungsgefahr dadurch gebannt werden kann, dass für X. durch die Vormundschaftsbehörde ein sicherer Unterbringungsort gefunden kann, wird sich weisen. Die Voraussetzungen zur Bestätigung der Untersuchungshaft sind demnach erfüllt. KGP 5.12.2001 3419