Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass er vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2001 in T. auch ordnungsgemäss angemeldet war. Bei seiner Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle hatte G. angegeben, nach Zürich wegzuziehen. Mit seiner Abmeldung aus T. hatte G. seinen Willen beendet, in T. seinen Lebensmittelpunkt zu behalten. Seither ist kein neuer Wohnsitz des Schuldners bekannt, resp. es ist zumindest glaubhaft, dass G. keinen neuen Wohnsitz begründet hat. Damit ist der von der Gläubigerin behauptete Arrestgrund erstellt. Ihr Arrestbegehren ist begründet, was zur Gutheissung der Appellation und zur Verarrestierung der Überschüsse aus der Verwertung der Grundstücke Nrn.