B. Gerichtsentscheide 3417 3417 Arrest. Arrestbewilligungsverfahren über zwei Instanzen, fehlender Wohnsitz des Schuldners (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 272 SchKG, Art. 9 Ziff. 2 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner unter anderem keinen festen Wohnsitz hat (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vor- handen sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Arrestbewilligungsverfahren ist einseitig. Der Schuldner wird nicht angehört. Falls der Arrest bewilligt wird, erhält der Schuldner erst beim Vollzug durch das Betreibungsamt Kenntnis vom Arrestbefehl (BGE 107 III 29; Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 51, N. 63; Walter A. Stoffel, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 272, N. 45). Dies entspricht der Dringlichkeit der Massnah- me und hat auch zum Zwecke, dass der Schuldner nicht vor dem Arrestvollzug die zu verarrestierenden Gegenstände beiseite schaffen kann. In den Kantonen, in denen die Ablehnung des Arrestgesuchs an eine obere Instanz weitergezogen werden kann, wie in Appenzell A.Rh. (Art. 9 Ziff. 2 ZPO), gilt das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren als Arrestbewilligungsverfahren. Die Vorinstanz hätte dem Schuldner daher weder ihren das Arrestbegehren ablehnenden Ent- scheid noch eine Appellationsanzeige zustellen sollen. 2. Die Arrestforderung wie auch das Vorhandensein von Arrest- gegenständen ist aufgrund der Akten ohne weiteres glaubhaft. Um- stritten ist hingegen, ob es der Gläubigerin gelungen ist, das Fehlen eines Wohnsitzes von G. glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Betreibungsrecht in der Frage des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich vom Zivilrecht ausgeht (Art. 23 ff. ZGB). Hingegen ist Art. 24 ZGB, wonach jemand einen faktisch aufgegebenen Wohnsitz rechtlich beibehält, solange er keinen neuen 127 B. Gerichtsentscheide 3417 begründet hat, im Betreibungsrecht und damit auch im Arrestbewilli- gungsverfahren nicht anwendbar (Amonn, a.a.O., § 10, N. 11; Eugen Bucher, Berner Kommentar, Vorbemerkungen Art. 22-26 ZGB, N. 48; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 46, N. 8). An dieser Einschränkung des Wohnsitzbegriffes des ZGB hat die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene grosse Revision des SchKG nichts geändert (BBl 1991 III, S. 49). Es ist gerichtsnotorisch, dass G. seinerzeit in T. Wohnsitz hatte. Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass er vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2001 in T. auch ordnungsgemäss angemeldet war. Bei seiner Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle hatte G. ange- geben, nach Zürich wegzuziehen. Mit seiner Abmeldung aus T. hatte G. seinen Willen beendet, in T. seinen Lebensmittelpunkt zu behalten. Seither ist kein neuer Wohnsitz des Schuldners bekannt, resp. es ist zumindest glaubhaft, dass G. keinen neuen Wohnsitz begründet hat. Damit ist der von der Gläubigerin behauptete Arrestgrund erstellt. Ihr Arrestbegehren ist begründet, was zur Gutheissung der Appellation und zur Verarrestierung der Überschüsse aus der Verwertung der Grundstücke Nrn. 535 und 541 Grundbuch T. führt. OGP 02.2.2002 128