Die Eltern des Gemeinschuldners können, wie erwähnt, als Gläubiger die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen und die dazu notwendigen Kosten vorschiessen. Ein entsprechendes Begehren wäre aber weder bei der oberen Gerichtsinstanz noch beim Konkursrichter einzureichen, sondern beim Konkursamt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anordnung des summarischen Verfahrens im Konkurs über das Vermögen von K. durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Appellation demzufolge abzuweisen ist. OGP 26.3.2002 126