Im vorliegenden Falle hat das Konkursamt nach der konkursrechtlichen Einvernahme des Gemeinschuldners den Antrag auf Anordnung des summarischen Verfahrens gestellt, weil es zur Ansicht gelangt war, dass die Kosten für ein ordentliches Verfahren nicht gedeckt seien. 3. In seiner Appellation und der Replik hat der Appellant verschiedene Rügen gegen die Anordnung des summarischen Verfahrens vorgebracht. Nachfolgend werden diese einzeln geprüft. a) Der Appellant macht geltend, für die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens würden in der Regel freie Aktiven von Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- benötigt. Vorliegend seien Aktiven in der Höhe von Fr. 90'000.-- vorhanden.