b der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) kann gegen die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens durch den Einzelrichter des Kantonsgerichtes beim Einzelrichter des Obergerichtes appelliert werden. Die Appellationsfrist beträgt 10 Tage (Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 27. Februar 2002 zugestellt. Der Appellant hat ihn frühestens am 28. Februar 2002 erhalten. Mit der am 5. März 2002 der Post übergebenen Appellationsschrift hat K. die Appellationsfrist eingehalten.