Dabei versteht sich von selbst, dass diese Sicherheit nur für einen allfälligen Ausfall aus der konkreten Verwertung in der Betreibung Nr. 9861511 haftet und nicht für einen solchen aus einer anderen. Das Betreibungsrecht bietet dem Betreibungsamt keine Grundlage, die an die Betreibung Nr. 9861511 geknüpfte Sicherheit auf eine andere Verwertung zu übertragen, an der zufälligerweise die gleiche Person als Ersteigerer beteiligt ist. Die Berufung des Betreibungsamtes auf Art. 83 und Art. 97 ff. OR geht fehl, weil die Beschwerdeführer nicht Partei eines Vertragsverhältnisses sind, denn deren Haftung gründet nach dem Gesagten im Betreibungsrecht.