Summarisches Konkursverfahren. Voraussetzungen; Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren (Art. 231 SchKG). Sachverhalt: Am 7. Februar 2002 hat der Kantonsgerichtspräsident über das Vermögen des im Handelsregister eingetragenen K. den Konkurs eröffnet. Nach der persönlichen Einvernahme des Gemeinschuldners und der Inventaraufnahme hat das Konkursamt mit Schreiben vom 18. Februar 2002 bei der Vorinstanz die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens beantragt. Der Kantonsgerichtspräsident hat diesem Antrag entsprochen und mit Entscheid vom 26. Februar 2002 die Durchführung des summarischen Verfahrens angeordnet, sofern nicht ein Gläubiger innert 10 Tagen nach erfolgter Publikation 121