OR geht fehl, weil die Beschwerdeführer nicht Partei eines Vertragsverhältnisses sind, denn deren Haftung gründet nach dem Gesagten im Betreibungsrecht. Nicht nachvollziehbar ist ferner die Berufung auf Art. 85 OR, der die Wahlmöglichkeiten des Schuldners bezüglich Anrechnung von Teilzahlungen beschränkt. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Betreibungsamt nicht berechtigt war, die restliche Anzahlung von Fr. 34’637.85 aus Betreibung Nr. 9861511 zurückzubehalten, bis Kosten und Ausfall in der Verwertung Betreibung Nr. 9861515 feststehen. ABSchKG 23.5.2002 3416