Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführer anerkennen die Richtigkeit der Berechnung des Ausfalls aus der dahingefallenen Versteigerung der Liegenschaft (Betreibung Nr. 9861511). Strittig ist einzig, ob das Betreibungsamt berechtigt ist, den die errechnete Ausfallsumme übersteigenden Teil der in diesem Steigerungsverfahren geleisteten Baranzahlung der Beschwerdeführer zu Gunsten einer anderen Betreibung (Nr. 9861515), bei der diese als Ersteigerer ebenfalls nicht in der Lage waren, den vollen Zuschlagspreis zu bezahlen, zurückzubehalten. Das Betreibungsamt ist der Meinung eine Verrechnung gemäss Art.