Diesen Betrag verrechnete das Betreibungsamt mit der Anzahlung. Bezüglich des Restguthabens von Fr. 34'637.85 verfügte es, dass dieser Betrag auf dem Amt deponiert bleibe, bis sich definitiv ergebe, dass aus der Versteigerung des Grundstücks Nr. 1575, wo der Zuschlag ebenfalls infolge Zahlungsverzuges der Beschwerdeführer habe aufgehoben werden müssen, keine Ausfallforderung mehr entstehen könne. Einer in Klammer angefügten Bemerkung ist zu entnehmen, dass das Betreibungsamt „Verrechnung mit der fünften Aufschubsrate per 31.07.2002“ geltend macht.