80, N. 77). Die Gläubigerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den vermittleramtlichen Vergleich vom 6. Juni 2001. Darin wurde die Fälligkeit der Anzahlung von Fr. 1'000.-- auf den 30. Juni 2001 und die Fälligkeit für die Restforderung auf den 31. Juli 2001 festgesetzt. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner aber viel früher, nämlich am 17. Januar 2001 zugestellt. Zu jenem Zeitpunkt war die Forderung noch nicht fällig. Es existierte bei der Einleitung der Betreibung noch gar kein Rechtsöffnungstitel.