Das Betreibungsamt ist gehalten, dem Beschwerdeführer den mit Zahlungsbefehl Nr. 20107789 in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 36'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2001 auszuzahlen. Hinzu kommen die darauf entfallenden Kosten für die Retention (Fr. 202.--) und für den Zahlungsbefehl (Fr. 100.--) im Gesamtbetrag von Fr. 302.--. ABSchKG 16.10.2002 3412 Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnung kann nur für eine bei Einleitung der Betreibung fällige Forderung gewährt werden, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 80/82 SchKG).