Aus der Quittung des Betreibungsamtes vom 29. Januar 2002 ergibt sich, dass für verschiedene Betreibungen, darunter jene für R., eine Zahlung von Fr. 62’510.10 geleistet wurde. Weiter steht fest, dass es dem ausdrücklichen Willen des Betreibungsschuldners entsprach, gerade die Betreibung des Beschwerdeführers zu bereinigen, damit die Retention des Geschäftsmobiliars dahinfiel, was Voraussetzung für den Vollzug des am 28. Januar 2002 mit C. abgeschlossenen Kaufvertrages war. Dagegen fällt die weitere Mietzinsforderung für die Monate Januar und Februar 2002 ausser Betracht, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Betreibung gesetzt war;