Ist der Schuldner von mehreren Gläubigern betrieben, so kann er frei bestimmen, welchem von diesen seine Zahlung zukommen soll (BGE 96 III 3, Erw. 2; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 6. Aufl., Bern 1997, § 4, S. 18, N. 27). Dem entspricht, dass die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Zahlung tilgt die Schuld unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld vom Betreibungsamt an den Gläubiger abgeliefert worden ist (BGE 116 II 58; Amonn/Gasser, a.a.O., § 4, S. 18, N. 27). Der Betriebene wird durch seine Zahlung von der Schuld befreit und hat Anspruch auf eine Quittung (BGE 114 III 50).