Der entsprechenden Quittung des Betreibungsamtes ist zu entnehmen, dass die genannte Zahlung des Schuldners zuhanden verschiedener Gläubiger in den Betreibungen Nrn. 20104878, 20104879, 20106713, 20106803, 20106804, 20106805, 20106862 sowie der Betreibung Nr. 20107789 von R. geleistet worden war. Eine Auszahlung an die verschiedenen Gläubiger unterblieb bis heute. Am 4. Februar 2002 stellten R. und M. erneut ein Retentionsbegehren für eine weitere Mietzinsforderung von Fr. 8’000.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2002. Die Retention wurde am 6. Februar 2002 wiederum für R. als Gläubiger vollzogen. Es wurde noch-