B. Gerichtsentscheide 3411 2.4. Schuldbetreibung und Konkurs 3411 Rechtsfolge der Rechtsverweigerung; Zahlung an das Betrei- bungsamt. Das Betreibungsamt hat sich nicht um die Rechtsgrundla- gen einer vom Betreibungsschuldner veranlassten Zahlung durch einen Dritten zu kümmern. Es ist Sache dieses Dritten, sich mit dem Schuldner bzw. der Konkursmasse darüber auseinander zu setzen. Sachverhalt: A. Am 3. Dezember 2001 stellten R. und M. ein Retentionsbegeh- ren für eine verfallene Mietzinsforderung von Fr. 36'000.-- für die Mo- nate März bis Mai und Juli bis Dezember 2001. Dieses wurde vom Betreibungsamt für R. am 5. Dezember 2001 vollzogen. Dabei wurden drei Fahrzeuge und diverse Geräte und Maschinen des Taxibetriebes von K. im Schätzungswert von Fr. 23'580.-- in das Retentionsver- zeichnis aufgenommen. Am 13. Dezember 2001 reichte R. das Betrei- bungsbegehren für Fr. 36’000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2001 ein. Der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. 20107789 konnte dem Schuldner K. erst am 6. Februar 2002 zugestellt werden. Dieser erhob unverzüglich Rechtsvorschlag mit der Begründung „Bereits bezahlt“. In der Zwischenzeit hatte K. mit schriftlichem Kaufvertrag vom 28. Januar 2002 das Taxigeschäft zum Gesamtpreis von Fr. 90’000.-- an C. verkauft. Tags darauf wurden, um die Freigabe der retinierten Gegenstände an den Käufer zu erreichen, dem Betreibungsamt Fr. 62’510.50 bezahlt. Der entsprechenden Quittung des Betreibungs- amtes ist zu entnehmen, dass die genannte Zahlung des Schuldners zuhanden verschiedener Gläubiger in den Betreibungen Nrn. 20104878, 20104879, 20106713, 20106803, 20106804, 20106805, 20106862 sowie der Betreibung Nr. 20107789 von R. geleistet wor- den war. Eine Auszahlung an die verschiedenen Gläubiger unterblieb bis heute. Am 4. Februar 2002 stellten R. und M. erneut ein Retentionsbe- gehren für eine weitere Mietzinsforderung von Fr. 8’000.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2002. Die Retention wurde am 6. Feb- ruar 2002 wiederum für R. als Gläubiger vollzogen. Es wurde noch- 109 B. Gerichtsentscheide 3411 mals die oben erwähnte Betriebseinrichtung ins Retentionsverzeichnis aufgenommen. Zur Prosequierung kam es nicht mehr, weil am 7. Feb- ruar 2002 über K. der Konkurs eröffnet worden war. In der Folge ge- langte am 21. März 2002 die Mietzinsforderung im Betrag von Fr. 44’000.-- nebst Zins und Kosten beim Konkursamt zur Anmeldung. Der Käufer des Taxibetriebes kam zum Schluss, dass er von K. getäuscht worden sei, und erklärte am 5. Februar 2002 den Rücktritt vom Vertrag. Gleichentags stellte er bezüglich des beim Betreibungs- amt einbezahlten Betrages von Fr. 62’510.50 ein Arrestbegehren, welches am 6. Februar 2002 gerichtlich bewilligt wurde. B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 gelangten R. und M. an das Betreibungsamt und verlangten die Auszahlung der betriebenen Be- träge. Wenn das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 1 SchKG Zah- lungen für Rechnung des Betreibungsgläubigers entgegennehme, so erlösche die Schuld mit dem Tag der Zahlung. Der am 29. Januar 2002 einbezahlte Betrag von Fr. 62’510.50 gehöre somit nicht zur Konkursmasse K. Das Betreibungsamt teilte hierauf am 17. Juni 2002 mit, dass es sich nicht als zur Auszahlung befugt betrachte, weil der fragliche Betrag durch C. mit Arrest belegt und weil über K. der Kon- kurs eröffnet worden sei. Dieser Auffassung widersprachen die Gläu- biger in einem weiteren Schreiben vom 18. Juni 2002 und ersuchten um Erlass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 lehnte dies das Betreibungsamt ab und empfahl den Gläubigern, ein Aus- sonderungsbegehren zu stellen oder durch die Aufsichtsbehörde fest- stellen zu lassen, ob der strittige Betrag in die Konkursmasse gehöre C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 liessen R. und M. bei der Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben. Sie beantragen, dass das Betreibungs- amt angewiesen werde, den Betrag von Fr. 44’000.-- nebst 5% Zins von Fr. 36’000.-- seit 1. Juli 2001, zuzüglich Fr. 479.-- Retentions- und Betreibungskosten, auszuzahlen. In ihren Vernehmlassungen vom 11. bzw. vom 31. Juli 2002 beantragen sowohl das Betreibungsamt wie auch das Konkursamt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann je- derzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Dieser Beschwerdegrund ist gegeben, denn das Betreibungsamt hat bezüg- lich der strittigen Auszahlung keine Verfügung getroffen. In diesem 110 B. Gerichtsentscheide 3411 Zusammenhang ist unerheblich, dass R. und M. die Mietzinsforderung im Konkursverfahren gegen K. angemeldet haben. Solange eine Aus- zahlung durch das Betreibungsamt nicht erfolgt war, gehörte die An- meldung der Forderung im Konkurs zur sorgfältigen Prozessführung. 2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 SchKG gehört es zur Pflicht des Betrei- bungsamtes, Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegen zu nehmen. Ist der Schuldner von mehreren Gläubigern betrieben, so kann er frei bestimmen, welchem von diesen seine Zah- lung zukommen soll (BGE 96 III 3, Erw. 2; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 6. Aufl., Bern 1997, § 4, S. 18, N. 27). Dem entspricht, dass die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Zahlung tilgt die Schuld unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld vom Betreibungsamt an den Gläubiger abgeliefert worden ist (BGE 116 II 58; Amonn/Gasser, a.a.O., § 4, S. 18, N. 27). Der Be- triebene wird durch seine Zahlung von der Schuld befreit und hat An- spruch auf eine Quittung (BGE 114 III 50). Mit der Zahlung geht das Geld in das Eigentum des Gläubigers über (BGE 36 I 325). Diesem wiederum erwächst ein fester Rechtsanspruch auf Aushändigung des Betrages (Frank Emmel in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 12, N. 18). Aus der Quittung des Betreibungsamtes vom 29. Januar 2002 ergibt sich, dass für ver- schiedene Betreibungen, darunter jene für R., eine Zahlung von Fr. 62’510.10 geleistet wurde. Weiter steht fest, dass es dem ausdrückli- chen Willen des Betreibungsschuldners entsprach, gerade die Betrei- bung des Beschwerdeführers zu bereinigen, damit die Retention des Geschäftsmobiliars dahinfiel, was Voraussetzung für den Vollzug des am 28. Januar 2002 mit C. abgeschlossenen Kaufvertrages war. Da- gegen fällt die weitere Mietzinsforderung für die Monate Januar und Februar 2002 ausser Betracht, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Betreibung gesetzt war; diesbezüglich erfolgte die Retention erst am 6. Februar, und das Betreibungsbegehren wurde erst nach Konkurs- eröffnung am 13. Februar 2002 gestellt. Hingegen wird das Betrei- bungsamt die Auszahlung in den andern auf der Quittung aufgeführ- ten Betreibungen noch vorzunehmen haben. 3. Der Einwand, auf den beim Betreibungsamt einbezahlten Be- trag sei auf Begehren von C. ein Arrest gelegt worden, ist unerheblich. Zum einen war der Arrest schon deswegen unzulässig, weil es sich 111 B. Gerichtsentscheide 3412 nach dem Gesagten um das Geld von Drittgläubigern und nicht mehr um Vermögen des Schuldners handelte, was nach Art. 271 SchKG Voraussetzung für einen Arrest ist. Zudem kam es nicht zur Prose- quierung des Arrestes (Art. 279 SchKG), weil bereits am 7. Februar 2002 der Konkurs über das Vermögen von K. eröffnet worden war. Unerheblich ist ferner, ob das einbezahlte Geld von C. stammte. Das Betreibungsamt hat sich nicht um die Rechtsgrundlagen einer vom Betreibungsschuldner veranlassten Zahlung durch einen Dritten zu kümmern. Es ist Sache dieses Dritten, sich mit dem Schuldner bzw. der Konkursmasse darüber auseinander zu setzen. Entscheidend ist vorliegend, wie ausgeführt, dass die Zahlung ausdrücklich zur Erledi- gung der betriebenen Mietzinsforderung zur Aufhebung des Retenti- onsbeschlages erfolgt ist. 4. Demgemäss erweist sich die Beschwerde teilweise als begrün- det. Das Betreibungsamt ist gehalten, dem Beschwerdeführer den mit Zahlungsbefehl Nr. 20107789 in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 36'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2001 auszuzahlen. Hinzu kommen die darauf entfallenden Kosten für die Retention (Fr. 202.--) und für den Zahlungsbefehl (Fr. 100.--) im Gesamtbetrag von Fr. 302.--. ABSchKG 16.10.2002 3412 Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnung kann nur für eine bei Einleitung der Betreibung fällige Forderung gewährt werden, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 80/82 SchKG). Sachverhalt: Die X. AG hat Z. drei Fakturen im Totalbetrag von Fr. 9’762.70 zugestellt. Nachdem dieser Betrag trotz diverser Mahnungen nicht beglichen worden war, hat die Gläubigerin den Schuldner mit Zah- lungsbefehl vom 16. Januar 2001 betrieben. Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Darauf hat die Gläubigerin am 23. April 2001 ein Vermittlungsbegehren beim Vermittleramt eingereicht und folgendes Rechtsbegehren gestellt: 112