111 III 10 Erw. 3 a). 5. a) In der Beschwerdeschrift wird der Schluss des Vorrichters, es liege kein Grund für eine Entlassung der amtlichen Verteidigerin als Offizialverteidigerin vor, als willkürlich bezeichnet. Im angefochtenen Entscheid hat sich der Kantonsgerichtspräsident die Mühe genommen, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebenden, zum Teil unsinnigen Vorwürfe gegen die amtliche Verteidigerin - wie etwa, dass sie nicht im ausserrhodischen Strafprozessrecht geprüft worden sei (!) - aufzulisten und abzuhandeln. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Willkürbehauptung zu begründen;