Der Beschwerdeführer hat sich demgemäss mit dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern ein Beschwerdegrund erfüllt ist. Dazu kommt, dass der Kantonsgerichtspräsident von einer Stellungnahme zur Beschwerde abgesehen hat. Die Frage der Zulässigkeit einer weiteren Beschwerdeeingabe könnte sich allenfalls dann stellen, wenn die Vorinstanz zusätzliche Entscheidgründe nachliefert, was hier jedoch nicht der Fall ist. b) Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kassatorischer Natur.