88 Abs. 5 ZPO). Diese entscheidet mit der ihr in Art. 280 Abs. 1 ZPO zugewiesenen Kognitionsbefugnis. Demgegenüber enthalten die revidierten Art. 63 f. StPO keinen Hinweis auf die Weiterzugsmöglichkeiten bei Verweigerung oder Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Präsidenten des mit der Sache befassten Gerichtes. Es fragt sich nun, ob aufgrund des generellen Verweises von Art. 2 StPO das Beschwerdeverfahren nach Art. 280 ff. ZPO Platz greift. Dies ist, wie die Justizaufsichtskommission schon früher entschieden hat (vgl. Entscheid vom 23. Oktober 1997; J. 23/97) abzulehnen. Der in der Strafprozessordnung vorgesehene Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde nach Art.