ZPO vor und hat dem Ausweisungsbegehren entsprochen, was in keiner Weise zu beanstanden ist. 4. Was die Gesuchsgegner in ihrer Appellation vorbringen, ist nicht stichhaltig. Ihr einziges Argument besteht darin auszuführen, im Schreiben der Gesuchstellerin vom 26. Oktober 2001 habe das Wort „kündigen“ gestanden. Wenn die Raiffeisenbank ihnen gekündigt habe, müsse zwingend auf ein Mietverhältnis geschlossen werden. Dazu hat die Gesuchstellerin in der Appellationsantwort ausgeführt, dass damals versehentlich von einer Kündigung die Rede gewesen sei. Dem ist unter Würdigung der gesamten Umstände zuzustimmen. Es trifft natürlich zu, dass es widersprüchlich ist mitzuteilen, man sei nicht