Unter diesen Umständen ist erwiesen, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis bestanden hat. Die Gesuchsgegner hatten und haben daher kein Recht, entgegen dem Willen der Gesuchstellerin im Steigerungsobjekt zu verbleiben. Diesen Willen hat die Raiffeisenbank den Gesuchsgegnern nach der Gant unmissverständlich mitgeteilt, und nachdem sie über das Objekt verfügen konnte, hat sie das Ausweisungsbegehren eingereicht. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen angenommen, es liege klares Recht im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 ZPO vor und hat dem Ausweisungsbegehren entsprochen, was in keiner Weise zu beanstanden ist.