rung der Raiffeisenbank vom 26. Oktober 2001, wonach die Raiffeisenbank mit den Gesuchsgegnern keinen Mietvertrag abschliessen wolle, könne nicht auf das Bestehen eines Mietverhältnisses geschlossen werden. Daran ändere auch die etwas missverständliche Formulierung „wir kündigen Ihnen hiermit“ nichts. Mangels eines gültigen Mietverhältnisses hätten die Gesuchsgegner daher kein Recht, in der Liegenschaft zu verbleiben. Gegen diesen Entscheid haben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. März 2002 appelliert und dessen Aufhebung beantragt.