ten Geschwindigkeit in den Zaun geprallt wäre. Bei den von der Polizei festgestellten Beschädigungen könne es sich auch um normale Gebrauchsspuren handeln. Aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos sei das Fahrzeug mehr oder weniger gerade (gemeint wohl senkrecht zur Zaunrichtung) auf den Pfahl geprallt. Anderseits hat der Experte Y. festgestellt, dass auf den beschädigten Zaun erhebliche Querkräfte eingewirkt hätten, wobei allerdings offen ist, ob diese nicht auf ein in der Zwischenzeit erfolgtes Unfallereignis zurückzuführen seien. Bei kontroverser Beweislage hat das Gericht die Beweise frei zu würdigen. Der prozessuale Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 25 und Art.