Das vom Verhöramt eingeholte Gutachten des Sachverständigen X. gelangt zum Schluss, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Unfallendlage eine Geschwindigkeit von 12 - 15 km/h aufgewiesen haben konnte und dass ein leichtes Verbiegen des Eisenpfahls nicht nur als möglich bezeichnet werden könne, sondern erwartet werden müsse. Demgegenüber gelangte ein von der Verteidigung privat in Auftrag gegebenes Gutachten des Expertenbüros Y. zum Schluss, dass das Fahrzeug an der Stossstange Beschädigungen aufgewiesen hätte und dass mit grösster Wahrscheinlichkeit die Heckpartie unten eingestaucht worden wäre, wenn dieses mit der vom Experten X. errechne-