Objektive Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst einmal, dass sich ein Unfall ereignet hat. Unter einem Unfall ist ein Ereignis zu verstehen, bei dem Personen oder Sachschaden entstanden ist (Hans Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 211). Das vom Verhöramt eingeholte Gutachten des Sachverständigen X. gelangt zum Schluss, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Unfallendlage eine Geschwindigkeit von 12 - 15 km/h aufgewiesen haben konnte und dass ein leichtes Verbiegen des Eisenpfahls nicht nur als möglich bezeichnet werden könne, sondern erwartet werden müsse.