Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Diese betrifft lediglich den Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht, während der Angeklagte anerkennt, durch das Nichtsichern des Fahrzeuges eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind indessen weder das vom Angeklagten eingereichte Eisenrohr noch die Aussage des angebotenen Entlastungszeugen über allfällige von 93 B. Gerichtsentscheide 3406