B. Gerichtsentscheide 3406 worauf sich dann eine längere, zum Teil offensichtlich gehässige Dis- kussion entwickelte. Es geht indes nicht an, Mängel im zwischen- menschlichen Umgang, wo immer auch die Schuld hieran gelegen haben mag, zum Anlass eines Strafverfahrens zu nehmen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagten von Schuld und Strafe freizusprechen ist. OGer 26.11.02 3406 Beweiswürdigung. Beteiligung des Fahrzeuges des Angeklagten an einem Unfall nicht erhärtet (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO, Art. 51 Abs. 3 SVG). Sachverhalt: Am 26. Juli 2000 um ca. 11.30 Uhr wurde dem Polizeiposten Teu- fen gemeldet, dass rund eine Stunde zuvor ein Personenwagen vom leicht abfallenden Parkplatz bei der Post rückwärts auf Speicherstras- se, Bahngeleise und Hauptstrasse gerollt war, wo er schliesslich an einer Grünhecke mit Maschendrahtzaun zum Stehen gekommen war. Der ermittelnde Polizeibeamte stellte fest, dass die Hecke selbst nicht beschädigt war, dass jedoch ein Metallpfahl des Zaunes leicht verbo- gen und der Betonsockel gelöst war. Wegen Ferienabwesenheit konn- te der Grundeigentümer erst am 19. August 2000 informiert werden. Laut dieser Befragung soll der fragliche Pfahl vorher nicht verbogen gewesen sein. Weiter ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass das auf eine Firma eingelöste Fahrzeug an jenem Tag vom Angeklag- ten gefahren worden war. Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant beanstandet die von der Vorinstanz vorgenom- mene Beweiswürdigung. Diese betrifft lediglich den Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht, während der Angeklagte anerkennt, durch das Nichtsichern des Fahrzeuges eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind indessen weder das vom Angeklagten eingereichte Eisenrohr noch die Aussage des angebotenen Entlastungszeugen über allfällige von 93 B. Gerichtsentscheide 3406 ihm verursachte Schäden am fraglichen Auto für die Beurteilung rele- vant. 2. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat, wer als Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker an einem Unfall mit Sachschaden beteiligt ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Zweck dieser Be- stimmung ist die Sicherung der Beweislage im Interesse des Geschä- digten. Objektive Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst einmal, dass sich ein Unfall ereignet hat. Unter einem Unfall ist ein Ereignis zu verstehen, bei dem Personen oder Sachschaden entstanden ist (Hans Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 211). Das vom Verhöramt eingeholte Gutachten des Sachverständigen X. ge- langt zum Schluss, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Unfallend- lage eine Geschwindigkeit von 12 - 15 km/h aufgewiesen haben konn- te und dass ein leichtes Verbiegen des Eisenpfahls nicht nur als mög- lich bezeichnet werden könne, sondern erwartet werden müsse. Demgegenüber gelangte ein von der Verteidigung privat in Auftrag gegebenes Gutachten des Expertenbüros Y. zum Schluss, dass das Fahrzeug an der Stossstange Beschädigungen aufgewiesen hätte und dass mit grösster Wahrscheinlichkeit die Heckpartie unten einge- staucht worden wäre, wenn dieses mit der vom Experten X. errechne- ten Geschwindigkeit in den Zaun geprallt wäre. Bei den von der Poli- zei festgestellten Beschädigungen könne es sich auch um normale Gebrauchsspuren handeln. Aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos sei das Fahrzeug mehr oder weniger gerade (gemeint wohl senkrecht zur Zaunrichtung) auf den Pfahl geprallt. Anderseits hat der Experte Y. festgestellt, dass auf den beschädigten Zaun erhebliche Querkräfte eingewirkt hätten, wobei allerdings offen ist, ob diese nicht auf ein in der Zwischenzeit erfolgtes Unfallereignis zurückzuführen seien. Bei kontroverser Beweislage hat das Gericht die Beweise frei zu würdigen. Der prozessuale Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO) gebietet dem Richter, aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren geschöpften Überzeu- gung zu entscheiden. Der blosse Verdacht oder die blosse Wahr- scheinlichkeit, dass die eines Deliktes angeklagte Person eine straf- bare Handlung begangen haben könnte, genügt für eine Verurteilung nicht. Auf der andern Seite darf aber der Richter nicht erst dann eine 94 B. Gerichtsentscheide 3406 bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten, wenn jede, auch theore- tisch noch so entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich anders zugetragen haben könnte, ausgeschlossen ist. Notwendig für die Überzeugungsbildung ist das Urteil eines besonnenen und lebenser- fahrenen Beobachters, das vernünftige Zweifel auszuschliessen ver- mag. Eine Verurteilung muss in objektiver Sicht auf einem ausrei- chenden Schuldbeweis und in subjektiver Sicht auf der vollen richterli- chen Überzeugung beruhen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 3. Auflage, Basel 1996, S. 211, N. 11; vgl. auch Re- chenschaftsbericht des Obergerichtes von Appenzell A.Rh. 1971/72, Nr. 13). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Experte X. die auf den Zaunpfahl wirkende Kraft nicht errechnet hat, weil er wegen der ver- schiedenen Gefällswechsel die erreichbare Geschwindigkeit nicht errechnen konnte. Dazu hätte er nebst dem Höhenunterschied auch den Reibungskoeffizienten kennen müssen, welcher von verschiede- nen Umständen abhängt (Pneuzustand, Strassenzustand, Tempera- tur, Bremskraft des Automatikgetriebes und nicht zuletzt auch davon, ob die Handbremse gar nicht oder ungenügend angezogen war). Wenn er sich dazu entschloss, aufgrund von Fahrversuchen „mit ei- nem ähnlich schweren Personenwagen“ die Aufprallenergie zu be- rechnen, so wäre nur ein einigermassen zuverlässiges Ergebnis zu erwarten, wenn er die Versuche unter den gleichen Prämissen durch- geführt hätte. Doch bestehen dazu zu viele Unbekannte. So ist nicht einmal ersichtlich, was für ein Fahrzeug verwendet wurde. Somit be- stehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der vom Experten X. geäusserten Feststellungen. Bei dieser unsicheren Beweislage geht das Gericht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dessen Fahrzeug an der Beschädigung des Zaunes bzw. an einem Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG nicht beteiligt war, weshalb ein Frei- spruch zu ergehen hat. OGer 30.4.2002 95