Nach dem Verzeigungsrapport gab der Polizeibeamte dem links an der Kolonne vorfahrenden Angeklagten ein Haltezeichen, das dieser nicht beachtet und seinen Wagen schliesslich auf der Sperrfläche abgestellt hat. Der Angeklagte bestreitet dies und gibt an, die Sperrfläche auf Anweisung des Polizisten überfahren zu haben. Den Aussagen des verzeigenden Polizeibeamten sind hierzu keine beweiskräftigen Angaben zu entnehmen.