sen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen verwiesen wird, den Angeklagten zu Recht zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 1'100.-- verurteilt hat. OGer 9.7.2002 3405 Beweiswürdigung. Mangelhafte Verkehrssperrung (Tour-de-Suisse- Etappe). Frage nach dem Opportunitätsprinzip. Im Zweifel ist auf den für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt abzustellen. Sehr geringes Verschulden (Art. 20 Ziff. 1 StPO).