Erschwerend ist schliesslich, dass der Angeklagte, auf seiner Probefahrt noch eine Soziusfahrerin mit sich führte, welche er durch sein Verhalten gefährdet hat. Der Einwand der Verteidigung, das Verschulden des Angeklagten sei leicht, weil bereits die Betätigung des Gasgriffs um einen Millimeter zu einer Geschwindigkeitserhöhung von 50 km/h führe, ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte befand sich nicht am Anfang seiner Fahrt, sondern hatte, wenn er das Beschleunigungsvermögen nicht schon vor dem Fahrtantritt getestet hatte, bis zur Messstelle hinreichende Möglichkeit entsprechende Feststellungen zu machen.