Ein Fahrzeug, das mit einer Geschwindigkeit verkehrt, die um über 50% über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, stellt auf einer durch Landwirtschaftsgebiet führenden Strasse eine nicht unerhebliche Gefahr dar. Wegen der zahlreichen einmündenden Nebenstrassen und Hofzufahrten und eines nahegelegenen Reitzentrums muss auf der vom Angeklagten durchrasten Strecke nebst dem normal zirkulierenden Verkehr auch mit 88 B. Gerichtsentscheide 3404