50 Abs. 2 StGB). Dem Angeklagten ist insofern Recht zu geben, als die Strafe nicht bloss aufgrund des Ausmasses der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt werden darf, sondern dass stets die gesamten tat- und täterrelevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Eine reine Zahlenjustiz würde dem Grundsatz des Verschuldensstrafrechts widersprechen. Dass das Verhöramt bei seiner Strafverfügungspraxis nach einem gewissen Schematismus verfährt, ist nicht zu beanstanden. Bei der Strafverfügung handelt es sich um einen Erledigungsvorschlag in einem einfachen und vor allem kostengünstigen Verfahren.