87 B. Gerichtsentscheide 3404 Unbestritten ist, dass X. sich damit einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. Auf Appellation des Angeklagten hin bestätigte das Obergericht die 3- tägige Gefängnisstrafe sowie die Busse von Fr. 1'100.--.