Das blosse Übergeben der Fassadenpläne an die Gerüstbaufirma genügte nicht. Der Angeklagte ist deshalb im Sinne der Anklage der fahrlässigen Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB zu bestrafen. b) Diesen Vorwurf der ungenügenden Beaufsichtigung und Koordination kann man dem Unternehmer N. gegenüber nicht erheben. Er hat seine Leitungsfunktionen dem Polier E. übergeben. Dieser konnte im Laufe des Baufortschrittes bemerken, dass im Bereich des Balkons sich eine Gerüstlücke auftat. Es wäre an ihm gewesen, allenfalls dafür zu sorgen, dass das vorschriftswidrige Gerüst bis nach der erfolgten Anpassung durch den Gerüstbauer nicht benützt wurde oder dass