Der Angeklagte K. war nach seinen eigenen Aussagen mit der Bauleitung betraut. Nach hier geltender Rechtsauffassung hatte er deshalb zu kontrollieren, ob die unmittelbar zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde Verpflichteten diese Regeln auch tatsächlich befolgen (ZR 67/1968, S. 224 unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1964). Nach schweizerischen Gegebenheiten ist anzunehmen, dass der Architekt als Bauleiter im Sinne von Art. 229 StGB verantwortlich ist. In der SIA- 85 B. Gerichtsentscheide 3403