Dass das vorschriftswidrige Gerüst zu einer Gefährdung der am Bau Beschäftigten geführt hat, ist beim Sturz des Lehrlings G. manifest geworden und wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend bejaht. Ob den Verunfallten wegen unvorsichtigen Verhaltens ein Selbstverschulden trifft, ist irrelevant, da sich der Tatbestand der Gefährdung objektiv bereits mit der Vorschriftswidrigkeit des Gerüstes erfüllt hat. Die hier zu entscheidende Frage ist, ob die Angeklagten der Vorwurf trifft, allgemein gültige Vorschriften zur Vermeidung einer solchen Gefährdung ausser acht gelassen zu haben. a) Der Angeklagte K. war nach seinen eigenen Aussagen mit der Bauleitung betraut.