Dies ist vorliegend auch nicht bestritten, ebenso wenig wie der Umstand, dass das Gerüst wegen der entstandenen Öffnung nicht den Sicherheitsvorschriften entsprach, hier der bundesrätlichen Verordnung vom 8. August 1967 über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, welche den am Unfalltage geltenden Stand der allgemein gültigen Regeln der Baukunde konkretisierte. Dass das vorschriftswidrige Gerüst zu einer Gefährdung der am Bau Beschäftigten geführt hat, ist beim Sturz des Lehrlings G. manifest geworden und wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend bejaht.