Die Rechtsfolge bei materiell fehlerhaften Kündigungen besteht in ihrer Wirkungslosigkeit von Anfang an (ex tunc). Solchermassen ungültige Kündigungen vermögen weder ein Mietverhältnis aufzulösen noch eine Tatsache zu schaffen, die anderweitige Rechtsfolgen bewirkt (Peter Higi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR, N. 133, 135). Nachdem die Kündigung vom 18. Januar 2002, wie von der 77 B. Gerichtsentscheide 3401