Die Beendigungsgründe, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Empfänger erfüllt sein müssen, sind entweder vertraglicher oder gesetzlicher Art. Zu den gesetzlichen Beendigungsgründen gehört die vorzeitige Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug des Mieters (Peter Higi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR, N. 47 ff.). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die vom Gesuchsteller ausgesprochene Kündigung fehlerhaft gewesen ist, weil in der Ansetzung der Zahlungsfrist nicht auf die vorzeitige Kündigung hingewiesen worden war.